AUSGABE 06/2023
26.04.2017
Fotos: Zachrau
So verlockend das Angebot auch klingen mag: Wenn ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude für die Pferdehaltung umgebaut werden soll, ist Achtsamkeit geboten. Generell gilt: Jede Nutzungsänderung muss der zuständigen Baubehörde gemeldet werden. Eine Genehmigung für die Umnutzung wird erforderlich, denn Pferdehaltung wird nicht mehr als Landwirtschaft anerkannt. Besonders im Außenbereich kann das problematisch sein. Die einzelnen Vorschriften für Umbauten sind im Baugesetzbuch genau festgelegt. Eine Beratung durch einen Anwalt, der sich mit der Materie auskennt, kann also im Vorfeld durchaus hilfreich sein. Welche Bauordnung greift, hängt vom Landkreis und schlussendlich auch vom Bundesland ab und sollte daher genau abgeklärt werden, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Vielfach denken Pferdehalter, ihren Traumstall gefunden zu haben. Bevor jemand anders zuschlägt, wird der Kaufvertrag unterschrieben – im Zweifelsfall kann jedoch das böse Erwachen folgen.
Nicht nur die Tatsache, dass es sich um eigentlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude handelt, kann zum Problem werden. Auch muss gerade bei älteren Gebäuden nicht selten der Denkmalschutz beachtet werden – manche Gebäude dürfen schlichtweg nicht umgebaut und somit umfunktioniert werden. Auch das Straßen- und Wegegesetz sollte nicht außer Acht gelassen werden, bevor ein Betrieb gekauft wird.
Der Käufer sollte sich genau informieren, welche Vorgaben es zu beachten gilt. Liegt ein Bebauungsplan vor, gibt der schon Aufschluss über die Gegebenheiten. Liegt das Anwesen in einem Dorf, einem Misch- oder einem Gewerbegebiet? Je nach Vorgabe können schon kleine Änderungen wie der Ausbau eines weiteren Geschosses über dem Stall ein Problem darstellen. Jedes Detail sollte daher genauestens geplant und dem Bauamt vorgestellt werden, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.
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