Recht und Versicherungen

In einem Einstellervertrag wird das Stallbetreiber-Pferdebesitzer-Verhältnis geregelt.(Foto: Pixabay)

Ob Boxen-, Offenstall oder Weidehaltung – die meisten Pferdebesitzer stellen ihre Pferde unter und stehen somit in einem teils komplexen Vertragsverhältnis mit dem Reitstall. Was es dabei zu beachten gilt und welche Rechte und Pflichten sich für den Stallbetreiber sowie für den Pferdebesitzer ergeben, haben wir mit dem Rechtsanwalt Rainer Cherkeh besprochen.

 

Stellt der Pferdebesitzer das Pferd auf einem Hof unter, wird das Stallbetreiber-Pferdebesitzer-Verhältnis meist in einem Einstellervertrag geregelt. „Die dort üblichen Leistungen sind vielfältig, ebenso wie die denkbaren rechtlichen Konsequenzen“, weiß Rainer Cherkeh. „Bei der Klassifizierung eines sogenannten Einsteller- oder Pferdepensionsvertrages liegt in den Regelfällen ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB vor.“ Dieser beinhalte als Vertragsleistung auch die Pflege, Obhut und Versorgung des Pferdes von Seiten des Stallbetreibers. Außerdem könne der Betreiber in diesem die Voraussetzungen festhalten, die der Pferdebesitzer für die Dauer des Vertragsverhältnisses einhalten muss – zum Beispiel, dass die Pferde keine Eisen haben dürfen, gewisse Impfungen haben oder regelmäßige Entwurmungen stattfinden müssen.

 

Rechte des Stallbetreibers

 

Einen zwischenzeitlichen oder dauerhaften Wechsel der Box darf der Betreiber des Stalles veranlassen, sofern dies von vornherein im Vertrag geregelt wurde. „Andernfalls bedürfte es einer wechselseitigen nachträglichen Anpassung des Vertrages. Zumindest dann, wenn eine konkrete Boxennummer darin genannt ist“, erklärt der Experte. Er empfiehlt: „Es ist anzuraten, die konkrete Haltungsform im Einstellervertrag zu spezifizieren – zum Beispiel Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Innenbox, Außenbox oder Laufstall.“ Die Ausweichbox solle von der Größe her vergleichbar sein.

Des Weiteren trägt der Einsteller eine Hinweispflicht bezüglich etwaiger Besonderheiten des Pferdes – dazu zählt auch der Charakter des Pferdes. „Der Stallbetreiber sollte im Einstellervertrag daher ausdrücklich auf eine solche Hinweispflicht des Einstellers aufmerksam machen und Verhaltensauffälligkeiten wie Schlagen, Steigen, Weben, Koppen oder ähnliches im Vertrag explizit festhalten.“ Auch auf Unverträglichkeiten oder Allergien im Zusammenhang mit Futter habe der Einsteller den Reitstallbesitzer hinzuweisen. Bestehe durch ein bestimmtes Pferd eine Gefahr für die restliche Herde, dürfe der Stallbetreiber aufgrund seiner Obhuts- und Schutzpflichten gegenüber den eingestellten Tieren Problempferde der Herde entnehmen. Er könne sogar dazu verpflichtet sein.

 

Pflichten des Stallbetreibers

 

„Der Stallbetreiber übernimmt gemäß § 688 BGB die Obhut über das Pferd und damit auch die Pflicht, das Pferd vor zum Beispiel Verletzungen zu schützen“, hält der Rechtsanwalt fest. Er habe sicherzustellen, dass von seinem Reitstall und seiner Reitanlage keine Gefahren für das eingestellte Pferd ausgehen. „Diese Pflicht reicht von einer angemessenen Größe der Box über die Rutschfestigkeit der Stallgasse und einer dauerhaft funktionsfähigen Trinkwasseranlage bis hin zur ordnungsgemäß erbauten und regelmäßig kontrollierten Zaunanlage auf der Weide.“ Er habe außerdem dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd in seiner Stallung keinen Schaden erleide, worunter auch die Verhinderung von Erkrankungen durch beispielsweise verunreinigte Nahrungsmittel fällt, sofern neben der Unterbringung auch die Fütterung als Hauptleistungspflicht in den Vertrag aufgenommen wurde – das sei jedoch der Regelfall.

 

Krankheit des Pferdes und allgemeine Tiergefahr

 

„Im Einstellervertrag sollten die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei Erkrankung des Pferdes sorgfältig geregelt sein“, merkt Cherkeh an. „Hierzu gehören vor allem auch klare Vertretungsregelungen bei Einbindung des Tierarztes.“ Eine Nebenpflicht des Stallbetreibers sei nämlich, den Pferdebesitzer bei einer Erkrankung des Pferdes zu informieren, damit dieser die Entscheidung über eine tierärztliche Versorgung treffen und einleiten kann. „Ist der Eigentümer des Tieres nicht erreichbar, dann sollte der Betreiber eigenständig und unverzüglich den Tierarzt einbestellen oder es in eine Tierklinik bringen.“ Bei einem verzögerten Beginn einer tierärztlichen Behandlung, die beispielsweise zu höheren Behandlungskosten oder zum Tod des Pferdes führe, könne der Eigentümer den Stallbetreiber gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Einsteller selber sei als Pferdehalter gemäß § 833 BGB stets für Schäden beim Stallbetreiber und auch Dritten haftbar, die auf die allgemeine Tiergefahr zurückzuführen seien. „Der Betreiber sollte sich daher im Vertrag versichern lassen, dass der Einsteller für sein Pferd eine ordnungsgemäße Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt und diese auch für die Dauer der Einstellung aufrechterhält“, merkt Cherkeh an.

Der Stallbetreiber muss dafür Sorge tragen, dass im Stall oder auf der Weide keine Verletzungsgefahr für die Pferde besteht. (Fotos: Pixabay)

Wurde dies im Vertrag festgehalten, darf der Betreiber einen zwischenzeitlichen oder dauerhaften Wechsel der Box veranlassen.

Der Stallbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Futter von guter Qualität ist.

Die Kündigung

 

Da es sich bei einem Einsteller- beziehungsweise Pensionsvertrag um einen Verwahrungsvertrag handele und es in diesem so erstmal keine Kündigungsfrist gebe, sollte eine Kündigungsklausel mit einer zum Beispiel zweimonatigen Kündigungsfrist nach dem Vorbild der mietrechtlichen Regelung des § 580 a I Nr. 3 BGB aufgenommen werden. Dies wäre für beide Seiten interessengerecht. Andernfalls könne der Einsteller jederzeit gemäß § 695 BGB fristlos kündigen. Der Rücknahmeanspruch aus § 696 BGB stelle dazu die Kehrseite dar. „Hiernach kann auch der Stallbetreiber jederzeit vom Einsteller die sofortige Rücknahme des Pferdes verlangen. Eine Situation, die für den Einsteller schwere Folgen hätte, da er mit seinem Pferd sprichwörtlich auf der Straße stehen würde“, betont der Experte.

Sei keine wirksame Kündigungsfrist oder feste Vertragslaufzeit vereinbart worden, erlische nach § 699 II BGB der Vergütungsanspruch des Stallbetreibers, wenn der Einsteller sein Pferd aus dem Stall nimmt. „Der Stallbetreiber muss gemäß § 695 BGB das Pferd jederzeit auf Verlangen des Einstellers herausgeben.“

Über ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Pferd zur Absicherung seiner Vergütung auf Aufwendungen verfüge der Betreiber nicht. „Eine Verwertung des Pferdes im Pfandwege scheidet aus“, macht der Rechtsanwalt deutlich. „Da das Verwahrungsrecht kein gesetzliches Pfandrecht kennt, ist dem Stallbetreiber stattdessen anzuraten, eine Sicherheitsleistung zur Absicherung seiner Entgeltforderung nach dem Vorbild der Mietkaution zu fordern.“ Hier sei allerdings die Festlegung einer angemessenen Kautionshöhe für die Wirksamkeit der Klausel im Einstellervertrag entscheidend. „Zudem bleibt dem Betreiber bis zum Ausgleich seiner Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd.“ Bei der Ausübung dieses Rechtes sei jedoch auf ein angemessenes Verhältnis zum Wert des zurückbehaltenen Pferdes und der Höhe des noch offenen Entgelts zu achten. „Ein weiteres Problem ist, dass die Verweigerung der Herausgabe des Pferdes natürlich zu fortlaufenden Kosten auf Seiten des Stallbetreibers führt“, zeigt Cherkeh an.

(Foto: A. Seifert)

 

Fachanwalt für Sportrecht, Hannover, Honorarprofessor an der Ostfalia HaW; Lehrbeauftragter für nationales u. internationales Sportrecht (Universitäten Oldenburg und Jena); diverse Vorträge u. Fachpublikationen zum Pferderecht.

 

 

 

Sättel, Trensen und anderes teures Zubehör im Stall kann über die Hausratversicherung im Falle eines Diebstahls mitversichert werden. (Foto: Pixabay)

Durch den Dschungel der Versicherungen schaffen es nur wenige Hof- und Pferdebesitzer ohne Hilfe. Und auch Leiter von Betrieben und Vereinen sehen manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht. Wir haben uns mit dem Versicherungsmakler und Pferdeprofi Sebastian Marx in Verbindung gesetzt und eine Übersicht erstellt.

 

Beim Menschen ist sie selbstverständlich, für ihr Pferd haben viele Besitzer sie jedoch noch nicht in Betracht gezogen: die Pferde-Krankenversicherung. „Sie schützt den Besitzer vor finanziellen Belastungen, die durch Behandlungen oder Operationen verursacht werden“, klärt Sebastian Marx auf. In der Regel gibt es bei dem jeweiligen Versicherer eine Auswahl an Krankenversicherungen, um den richtigen Tarif für das jeweilige Pferd zu finden. Dabei geht es vom reinen OP-Schutz – denn eine Operation ist nicht nur nervenaufreibend und häufig ungeplant, sondern auch teuer – bis zu einer Krankenvollversicherung, bei der alle Tierarzt- und OP-Kosten mit inbegriffen sind.

Wichtiger Tipp: Für Vergünstigungen lohnt es sich, den OP-Schutz mit anderen wichtigen Pferdeversicherungen zu kombinieren.

 

Haftpflichtversicherung

 

Unumgänglich ist die Pferdehalter-Haftpflicht. Dieser Schutz ist Pflicht und die wichtigste Versicherung. Besonders Pensionsställe setzen voraus, dass der Mieter dem Betreiber eine Kopie dieser Versicherung zukommen lässt. „Beim Abschluss einer solchen sollte immer darauf geachtet werden, dass Mietsachschäden mitinbegriffen sind, damit Schäden in der Box oder in einem geliehenen Hänger nicht auf der eigenen Tasche liegen bleiben“, rät Marx.

Bei wertvollen Sport- und Zuchtpferden kann eine Pferdelebensversicherung den Besitzer besonders wichtig sein. Zu hoch ist in vielen Fällen der Wertverlust bei einer Verletzung oder dem Tod eines solchen Pferdes. Für Freizeitpferde lohnt sich eine solche Versicherung meistens weniger.

Aber nicht nur das Pferd an sich kann ein Loch ins Portemonnaie reißen, auch das Zubehör und die Sättel sind teures Hab und Gut. „Nicht selten kommt es zu einem Einbruch in die Sattelkammer und schon ist alles weg.“ Der Vorteil: Das gesamte Zubehör lässt sich über die passende Hausratversicherung absichern – und das selbst dann, wenn alles Tag und Nacht im Stall bleibt.

Wird das Pferd gerne mit in den Urlaub genommen oder geht es häufig zu Turnieren oder Lehrgängen mit dem Anhänger, kann eine Pferde-Transportversicherung nicht schaden. Der Vorteil: Diese greift nicht nur dann ein, wenn das Pferd sich im Anhänger verletzt, sondern auch, wenn das Gespann in einen Unfall verwickelt wurde.

Muss ein Berufsreiter seinen Beruf irgendwann einmal auf gesundheitlichen aufgeben, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung von Vorteil. (Foto: Pixabay)

Ist eine Krankenversicherung mit Op-Schutz abgeschlossen, muss der Besitzer bei der Entscheidung im Ernstfall nicht über die Kosten nachdenken. (Foto: Slawik)

Besonders bei Turnierreitern lohnt sich eine Pferde-Transportversicherung. (Foto: Pixabay)

Rund um den Reiter

 

Der Pferdebesitzer oder Reiter sollte aber nicht nur den Vierbeiner, sondern auch sich selber ausreichend schützen. Bei einem Sturz vom Pferd oder anderen Unfällen empfiehlt sich eine Unfallversicherung. Der Versicherungsmakler gibt an: „Reitvereine können ihre Mitglieder sogar zusammen über eine Gruppenunfallversicherung absichern.“

Und auch im Falle eines Konfliktes mit dem Hufschmied, Sattler oder Stallbetreiber kann eine Pferdehalter-Rechtsschutzversicherung viel Ärger und somit Nerven ersparen. Auch außerhalb des Reitsports kann sie sehr nützlich sein.

Ist das Hobby Reiten bereits zum Beruf geworden, hängt von diesem meistens die ganze Existenz ab. Die Tätigkeit als Berufsreiter ist aber oft auch stressig und vor allem körperlich belastend. Muss der Reiter seinen Beruf irgendwann aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, bekommt er in der Regel keine gesetzliche Unterstützung, da er selbstständig ist. Abhilfe schafft hier die Berufsunfähigkeitsversicherung – die von einigen Experten auch dringend empfohlen wird. Zudem sollte jeder Berufsreiter eine Berufshaftpflichtversicherung haben, damit jegliche Schäden abgedeckt sind. Im Bereich der Selbstständigkeit weist Marx auch noch einmal auf die Krankenversicherung hin, denn nicht jeder darf sich privat krankenversichern. „Als selbstständiger Berufsreiter ist das aber jederzeit möglich und auch ratsam.“ Gerne als Luxus abgetan, ist die private Krankenversicherung in diesem Fall aber einfach die Voraussetzung, jederzeit einsatzbereit zu sein – ein gesunder und fitter Körper sind das wichtigste Kapital im Reitsport. Und letztlich ist im Bereich der Selbstständigkeit eine gute Altersvorsorge ein empfehlenswertes Anliegen. Um hier das richtige Angebot zu finden, welches genau an die eigenen Bedürfnisse angepasst ist, spielt eine gute Beratung eine wichtige Rolle.

 

Als Stallbetreiber

 

„Die wichtigste als Stallbetreiber abzuschließende Versicherung ist die Betriebshaftpflicht“, so Marx. Dabei spielt die Haltungsform der Pferde erstmal keine Rolle. „Fakt ist: Das Risiko eines Schadens oder eines Unfalls ist bei mehreren Pferden inklusive Reitern hoch.“ Der Betreiber sollte sich also von vornherein absichern. Relativ neu in der Welt der Versicherungen ist die Mietkautionsversicherung. Sie setzt voraus, dass der Stallbetreiber vertraglich eine Mietkaution festlegt. Diese wird dann nicht vom Mieter hinterlegt, sondern über wenige Euro im Monat über die Miete abgerechnet. Tritt der Fall ein, dass der Mieter nicht für seine Kosten aufkommt, bekommt der Betreiber die Kaution von der Versicherung.

 

Sebastian Marx, selbstständiger Versicherungsmakler bei Versicherungen Marx und professioneller Dressurreiter bis S***.

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