Rechte des Stallbetreibers
Einen zwischenzeitlichen oder dauerhaften Wechsel der Box darf der Betreiber des Stalles veranlassen, sofern dies von vornherein im Vertrag geregelt wurde. „Andernfalls bedürfte es einer wechselseitigen nachträglichen Anpassung des Vertrages. Zumindest dann, wenn eine konkrete Boxennummer darin genannt ist“, erklärt der Experte. Er empfiehlt: „Es ist anzuraten, die konkrete Haltungsform im Einstellervertrag zu spezifizieren – zum Beispiel Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Innenbox, Außenbox oder Laufstall.“ Die Ausweichbox solle von der Größe her vergleichbar sein.
Des Weiteren trägt der Einsteller eine Hinweispflicht bezüglich etwaiger Besonderheiten des Pferdes – dazu zählt auch der Charakter des Pferdes. „Der Stallbetreiber sollte im Einstellervertrag daher ausdrücklich auf eine solche Hinweispflicht des Einstellers aufmerksam machen und Verhaltensauffälligkeiten wie Schlagen, Steigen, Weben, Koppen oder ähnliches im Vertrag explizit festhalten.“ Auch auf Unverträglichkeiten oder Allergien im Zusammenhang mit Futter habe der Einsteller den Reitstallbesitzer hinzuweisen. Bestehe durch ein bestimmtes Pferd eine Gefahr für die restliche Herde, dürfe der Stallbetreiber aufgrund seiner Obhuts- und Schutzpflichten gegenüber den eingestellten Tieren Problempferde der Herde entnehmen. Er könne sogar dazu verpflichtet sein.
Pflichten des Stallbetreibers
„Der Stallbetreiber übernimmt gemäß § 688 BGB die Obhut über das Pferd und damit auch die Pflicht, das Pferd vor zum Beispiel Verletzungen zu schützen“, hält der Rechtsanwalt fest. Er habe sicherzustellen, dass von seinem Reitstall und seiner Reitanlage keine Gefahren für das eingestellte Pferd ausgehen. „Diese Pflicht reicht von einer angemessenen Größe der Box über die Rutschfestigkeit der Stallgasse und einer dauerhaft funktionsfähigen Trinkwasseranlage bis hin zur ordnungsgemäß erbauten und regelmäßig kontrollierten Zaunanlage auf der Weide.“ Er habe außerdem dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd in seiner Stallung keinen Schaden erleide, worunter auch die Verhinderung von Erkrankungen durch beispielsweise verunreinigte Nahrungsmittel fällt, sofern neben der Unterbringung auch die Fütterung als Hauptleistungspflicht in den Vertrag aufgenommen wurde – das sei jedoch der Regelfall.
Krankheit des Pferdes und allgemeine Tiergefahr
„Im Einstellervertrag sollten die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei Erkrankung des Pferdes sorgfältig geregelt sein“, merkt Cherkeh an. „Hierzu gehören vor allem auch klare Vertretungsregelungen bei Einbindung des Tierarztes.“ Eine Nebenpflicht des Stallbetreibers sei nämlich, den Pferdebesitzer bei einer Erkrankung des Pferdes zu informieren, damit dieser die Entscheidung über eine tierärztliche Versorgung treffen und einleiten kann. „Ist der Eigentümer des Tieres nicht erreichbar, dann sollte der Betreiber eigenständig und unverzüglich den Tierarzt einbestellen oder es in eine Tierklinik bringen.“ Bei einem verzögerten Beginn einer tierärztlichen Behandlung, die beispielsweise zu höheren Behandlungskosten oder zum Tod des Pferdes führe, könne der Eigentümer den Stallbetreiber gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Einsteller selber sei als Pferdehalter gemäß § 833 BGB stets für Schäden beim Stallbetreiber und auch Dritten haftbar, die auf die allgemeine Tiergefahr zurückzuführen seien. „Der Betreiber sollte sich daher im Vertrag versichern lassen, dass der Einsteller für sein Pferd eine ordnungsgemäße Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt und diese auch für die Dauer der Einstellung aufrechterhält“, merkt Cherkeh an.
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