Pferdekauf – Eine besondere Rechtsfrage
„Im Optimalfall ist das neu gekaufte Pferd „scheckheftgepflegt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner, Autor des Werkes „Pferdekauf heute“. „Das bedeutet, sämtliche tierärztlichen Behandlungen und Rechnungen sind dokumentiert. Je transparenter Verkäufer und Pferd, desto sicherer für den Käufer. Vertraglich gibt es für den Käufer einen einfachen Tipp: Schließt er den Kauf per Handschlag ab, also ohne schriftlichen Vertrag, kann er kaum etwas falsch machen. Der Verkäufer haftet dann nach der vollen Strenge des Gesetzes. Die Erfahrung zeigt: Gefahren lauern für den Käufer eher in schriftlichen Verträgen. Diese sind meist darauf ausgelegt, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel auszuschließen oder zumindest einzuschränken. Viele dieser Vertragsmuster beinhalten zwar unwirksame Haftungsausschlüsse. Der juristisch nicht versierte Käufer kann dies normalerweise nicht einschätzen. Viele Rechtsstreitigkeiten ließen sich vermeiden, wenn sich die Kaufvertragsparteien auch rechtlich beim Pferdekauf beraten lassen würden. Ich sage das nicht nur im Interesse von uns Anwälten, sondern aus Überzeugung und als Erfahrungswert aus der Bearbeitung von mittlerweile einigen tausend Pferdekaufrechts-Fällen in meiner Kanzlei.“
Es lohnt sich folglich bei jedem Pferdekauf die Unterstützung eines versierten Anwalts in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die ein nachträglicher Rechtsstreit beinhaltet, sind erheblich höher als eine rechtliche Absicherung.
Im Falle von Auktionen haben Käufer häufig falsche Erwartungen, was möglich ist: „Einige denken, sie hätten bei einem Auktionskauf sämtliche Rechte im Falle eines Mangels. Das Gegenteil ist meist der Fall: Der Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung kann die Sachmängelrechte des Käufers in den Auktionsbedingungen ausschließen. Dies ist sogar dann möglich, wenn der Verkäufer ein professioneller Händler ist“, erläutert Dr. Sascha Brückner. „Die meisten Auktions-Veranstalter machen hiervon Gebrauch. Erfahrungsgemäß gehen die deutschen Warmblutzuchtverbände trotzdem oft kulant mit berechtigten Sachmängelrügen ihrer Kunden um. Die Rechte sind jedoch dieselben, sofern sie nicht im Vertrag wirksam ausgehebelt werden: Hat das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer einen Mangel, haftet der Verkäufer dafür in der Regel innerhalb einer zweijährigen Verjährungsfrist.“